Recht für E-Mail-Marketing
Am 01.03.2007 ist das neue Telemediengesetz in Kraft treten. Das Gesetz sieht für E-Mail-Werbung neue Pflichten bei der Gestaltung der Betreffzeile vor. Auch das bisherige „Teledienstegesetz“ hat vorgeschrieben, dass „kommerzielle E-Mail-Werbung“ klar als solche erkennbar sein muss. Die neue Regelung des § 6 Abs. 2 im Telemediengesetz stellt nun ausdrücklich auf die Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile ab. Bei Verstößen drohen zukünftig nicht mehr nur Abmahnungen, sondern auch Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgelder bis zu EUR 50.000,-.
Nach der neuen Regelung darf in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail weder der Absender, noch der „kommerzielle Charakter“ der Nachricht verschleiert werden. Für den Empfänger muss aufgrund der Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile erkennbar sein, dass es sich um eine Werbebotschaft handelt. Dem entsprechend geht das Gesetz dann von einer Verschleierung oder Verheimlichung aus, wenn Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor dem Öffnen der E-Mail keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den „kommerziellen Charakter“ der E-Mail erhält.
Was bedeutet das zukünftig für Ihre E-Mail-Werbung?
Die Gestaltung von Kopf- und Betreffzeile muss so erfolgen, dass der Empfänger über den Werbecharakter der Mail nicht in die Irre geführt wird. Ab wann dies der Fall ist, werden wahrscheinlich die Gerichte zu entscheiden haben. Denn sowohl die „Irreführung“ als auch die „Verschleierung“ sind äußerst unscharfe Begriffe. Auf die rechtlich einwandfreie Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile muss daher noch stärker als bisher geachtet werden, um Bußgelder zu vermeiden.
Entnommen auszugsweise dem IM-Marketing Forum. Autor: Oliver J. Süme ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Richter & Süme
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