Impressum - aber wo?
Ein Impressum gehört zwingend in jede kommerzielle Website. Ein nicht oder nur schwer zu findendes Impressum ist ein häufiger Grund für Abmahnungen. Zu diesem Thema gibt es ein aktuelles Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 20. Juli 2006) verkündet und konkretisiert, wie und wo die im Teledienstgesetz vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung im Internet für Online-Angebote erfolgen muss.
Das Urteil in der Kurzform:
- Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
- Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
D. h., es genügt, wenn die verpflichtenden Angaben zu Namen, Anschrift (Straßenadresse), Vertretungsberechtigtem, Handelsregister und Registernummer nur indirekt über den Link "Kontakt" und dort über den weiteren Link "Impressum" zur Verfügung gestellt werden.
Hier finden Sie das Urteil im Wortlaut:
http://law.olnhausen.com/bgh/anbieterkennzeichnungiminternet.html
wtm-online, Telefon: 030.74 20 05 -0
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