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Darf ein Gewinnspiel mit der Einwilligung zum Newsletter gekoppelt werden?

Antwort, wenn man es richtig macht ist es erlaubt, sonst droht die Abmahnung

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil v. 10.08.2010, Az. 312 O 25/10) stritten der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und ein Verlagshaus über die rechtliche Zulässigkeit eines Gewinnspielangebots. Der Verlag veranstaltete ein Gewinnspiel auf seiner Webseite, bei welchem hochwertige Artikel gewonnen werden konnten.

Die zwingende Koplung ist verboten und wird abgemahnt

Die Teilnahme an dem Verlags-Gewinnspiel war nur möglich, wenn sich der Teilnehmer gleichzeitig damit einverstanden erklärte, dass seine Daten zukünftig auch für die Zusendung von Informationen, Newsletter, Werbung genutzt werden dürfen. Das ist auch dann unzulässig, wenn der Teilnehmer das später widerrufen kann. Entscheidend für das Urteil war, dass die Einwilligung in dieser Form mit dem Gewinnspiel zwangsläufig gekoppelt ist. Der Verlag verlor den Prozess.

So ist die Adressgenerierung erlaubt

Die Kopplung ist erlaubt, wenn der Gewinnspielteilnehmer, diese Zusage aktiv mit einem  Häkchen an einen separaten eindeutigen Text auslöst und wenn der Gewinnspielteilnehmer auch ohne diese Zusage an dem Gewinnspiel teilnehmen kann.

Beispiel, so oder so ähnlich kann Ihre Zusage formuliert sein, der Teilnehmer gibt diese Zusage separat.

„Hiermit erkläre ich mich einverstanden, über die Dauer des Gewinnspiels hinaus Werbung per E-Mail ( per Telefon ..)  zu erhalten. Dazu kann meine E-Mail-Adresse, (Telefonnummer) und Namen gespeichert werden. Ich kann diese Zusage jederzeit wiederrufen."

Da wir keine Juristen sind, fragen Sie im konkreten Fall den Anwalt ihres Vertrauens.

Gilbert Röhrborn